Gemeinderat & Bürgermeister
Verwaltung der Ortsgemeinde
Gemeinderat
Der Ortsgemeinderat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden (in der Regel der Ortsbürgermeister). Die ehrenamtlichen Ratsmitglieder werden von den wahlberechtigten Bürgern jeweils für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder richtet sich nach der Größe der Ortsgemeinde und beträgt in Lissendorf 16 Ratsmitglieder.
Die Ratsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.
Aufgaben:
- Satzungen der Ortsgemeinde
- den Haushaltsplan der Ortsgemeinde
- die Jahresrechnung sowie die Entlastung des Ortsbürgermeisters und der Beigeordneten
- die Sätze und Tarife für öffentliche Abgaben oder für privatrechtliche Entgelte
- die Verfügung über Gemeindevermögen
- die Errichtung, die Erweiterung, die Übernahme und die Aufhebung öffentlicher Einrichtungen und wirtschaftlicher Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen.

Zusammensetzung des Gemeinderats
Periode 2024-2029
Vorsitz
Ortsbürgermeister (Gesetzliches Mitglied)
Mitglieder
Hildegard Caspers - Ordentliches Mitglied - Erste Beigeordnete
Berthold Crump - Ordentliches Mitglied
Susanne Crump - Ordentliches Mitglied
Matthias Dederichs - Ordentliches Mitglied - Beigeordneter
Nils Dederichs - Ordentliches Mitglied
Martin Dülfer - Ordentliches Mitglied
Edgar Eckstein - Ordentliches Mitglied
Dr. Angelika Gehlen - Ordentliches Mitglied
Klaus Heinen - Ordentliches Mitglied
Ottmar Himmes - Ordentliches Mitglied
Sabine Martinetz - Ordentliches Mitglied
Antje Meier - Ordentliches Mitglied
Cosmo Ombre - Ordentliches Mitglied
Rainer Reuter - Ordentliches Mitglied
Lothar Schun - Ordentliches Mitglied
Wolfgang Völzke - Ordentliches Mitglied
Bürgermeister
Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen. Neben den ihm gesetzlich oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben obliegen ihm
- die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderats im Benehmen mit den Beigeordneten und der Beschlüsse der Ausschüsse, soweit er selbst den Vorsitz führt;
- die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse;
- die laufende Verwaltung;
- die Erfüllung der der Gemeinde gemäß § 2 übertragenen staatlichen Aufgaben.
Die dauernde Übertragung der Entscheidung bestimmter Angelegenheiten auf den Bürgermeister ist durch die Hauptsatzung zu regeln. (§47 Abs. 1 GemO)

